Herausgeber: Kantonaler Hauseigentümerverband Schwyz.
Auszug aus dem OR
Art. 253 OR
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
Mietverträge sind am Schalter der Einwohnerkontrolle verfügbar.