Kanalisationsreglement der Gemeinde Muotathal vom 29. Oktober 1999
Die Gemeinde Muotathal erlässt, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) und die zugehörigen eidgenössischen und kantonalen Verordnungen, folgendes Kanalisations-Reglement:
Auszug aus dem Kanalisationsreglement
Art. 25 Beitragshöhe; Veranlagung
1Die Anschlussgebühren werden nach Kubikmeter-Gebäudeinhalt wie folgt festgesetzt:
a) Beitrag für Altbauten mit provisorischer Kläreinrichtung Fr. 2.50 pro m3
b) Beitrag für Neubauten ohne provisorische Kläreinrichtung Fr. 5.-- pro m3
c) Gewerbe- und Industriebauten inkl. Lagerhallen usw. Fr. 5.-- pro m3
wobei der Kubikmeter-Gebäudeinhalt wie folgt berechnet wird: Grundfläche x 3.00 m Höhe
d) Für alle Bauten, von denen noch keine Gebühr an einen Kanalisationsanschluss bezahlt wurde, ist nebst dem Beitrag nach Bst. a, b oder c eine einmalige Gebühr von Fr. 300.-- zu entrichten.
2AIs Neubauten gelten jene Bauten, die nach dem 28. September 1980 erstellt wurden.
3Die Anschlussgebühren werden durch die Kanalisations-Einschätzungskommission veranlagt.
4Bei Bauten mit sehr wenig und von der Art unproblematischem Abwasser (z.B. Tiefgaragen, Lagerhallen) kann die Anschlussgebühr um max. 50 % reduziert werden. Bei Umbauten mit Mehrkubatur ist für diese eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Grundgebühr entfällt.
6Werden landwirtschaftliche Wohnbauten an die Kanalisation angeschlossen, dann sind die Gebühren gemäss Abs. 1 anzuwenden.
Art. 28 Beitragshöhe; Veranlagung
1 Die Benützungsgebühr wird auf der Basis von Einheiten bemessen und beträgt pro Einheit Fr. 250.--.
2 Die Festseztung der Einheiten werden im Anhang geregelt, welcher einen integrierenden Bestandteil des Kanalisationsreglementes bildet.
3 Bei Neuanschlüssen oder wesentlich geänderten Verhältnissen nimmt die Kanalisations-Einschätzungskommission eine Veranlagung vor.
Kanalisationsreglement der Gemeinde Muotathal vom 29. Oktober 1999